Gerichtsverhandlung

Am 11.03.2014 fand am Amtsgericht Stollberg der Schauprozess gegen Ingo Reimann wegen angeblichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung statt.

Man hatte im Vorhinein bereits einen dezenten Auftrag an die regionale Tageszeitung gegeben und hier versucht, mit einem fast ganzseitigen Artikel die Sache zu bewerten. Dieser Artikel fiel durch die Recherchen des Journalisten relativ neutral aus und erzeugte einen deutschlandweiten Zuspruch, den wir nicht erwartet hatten und der sicher von den Behörden nicht gewollt war. Es war ungewollt eine Anlaufstelle für aufgewachte Mitbürger geschaffen worden. Der zweite Zeitungsartikel nach der Verhandlung war sicher das, was von den Behörden beabsichtigt war, nämlich die Diffamierung meiner Person. Dies ist aber lediglich in unserem verschlafenen Umfeld so aufgenommen worden, die sich sogar schon damit befassen, unser Eigentum zu verteilen. Der größte Teil der Menschen hat aber schon gemerkt, dass sich hier jemand auf einem Pfad bewegt, der den Behörden zu unbequem ist und bewußt bloßgestellt werden soll.

Im vollbesetzten Gerichtssaal ging es zum einen auch um die Stellung von uns gegenüber den BRD-Behörden. Hierzu wurde durch Völkerrechtswissenschaftler Prof. Ohler von der Uni Jena extra ein Gutachten erstellt. Leider hat sich der Professor im Laufe der Verhandlung mit geschichtlichen Fehltritten um Kopf und Kragen geredet, weshalb wir und unser Verteidiger, nachdem wir bereits mehrere Berufungsgründe hatten, die Verhandlung laufen ließen, damit durch die vom Professor ausgebrachte Menge nicht noch einen Tumult beginnt. Der Richter hat die Verhandlung in seinen Möglichkeiten trotz allem relativ neutral abgehalten.

Zum gesamten Verfahren ist anzumerken, dass es zum einen bei der Sache fahren ohne Fahrerlaubnis um einen willkürliche Akt des Landratsamtes handelt, bei dem mir auf Grund meiner geistigen Umnachtung, die mir wegen des stellens von unbequemen Fragen attestiert wird, die Fahrerlaubnis von Amtswegen entzogen werden sollte. In einer mehrseitigen Handreichung für Behördenmitarbeiter wird genau das für alle vorgesehen, die sich erlauben, die Arbeit der Behörden zu hinterfragen. Leider ist dies nur auf Parolen und Polemik aufgebaut und enthält zum Leidwesen der betroffenen Behördenmitarbeiter keine rechtsfähigen Gesetzesgrundlagen, die ihre Handlungen  für sie haftungsfrei gestalten würden.

Der benannte Entzug meiner Fahrerlaubnis ist aber  bis heute nicht rechtskräftig erfolgt, zumal im betreffenden Bescheid die mir am 22.07.1989 erteilte Fahrerlaubnis entzogen wird. An diesem Tag wurde mir aber keine Fahrerlaubnis erteilt, da ich diese für LKW und Motorrad bereits seit 1980 hatte. Anzumerken ist auch, dass dies nicht möglich ist, da die Fahrerlaubnis durch das Volkspolizeikreisamt Aue ausgestellt wurde und ein Rechtsnachfolger, der dazu befähigt wäre, bisher nicht belegt wurde.

Zum Weiteren wurde mir Urkundenfälschung vorgeworfen. Hier stellt sich die Frage, welche Urkunde gefälscht wurde. Das Kennzeichen an meinem Fahrzeug wurde durch eine private Firma hergestellt und von mir privat bezahlt. Dies ist keine hoheitliche Urkunde. Die einzige hoheitliche Sache ist letztlich das Sachsensiegel. Diese Siegel wurde von mir nicht beschädigt oder entfernt. Dies hat die Behörde selbst getan. Danach habe ich, an meinem von mir erworbenen Eigentum, die dafür vorgesehenen Siegel unserer Siegelgesetzgebung  angebracht. Dies wurde dann durch Behördenmitarbeiter beschädigt, bzw. entfernt, sodass dies letztlich den Tatbestand des Siegelbruchs Nach BRD-Rechtsprechung erfüllt.

Abschließend möchten wir noch erwähnen, dass die Verhandlung in die nächste Runde geht, da bisher noch vieles nicht beleuchtet wurde, was für eine Verurteilung notwendig wäre. Am Verwaltungsgericht Chemnitz ist zudem eine Klage mit öffentlichem Interesse anhängig, da der Entzug der Fahrerlaubnis wegen politischer Äußerungen ein willkürlicher Akt der jetzigen sogenannten Obrigkeit über ihr untergebenes Volk ist und festgestellt werden muss, ob ein angeblich demokratischer Staat sich dieser nationalsozialistischen Methoden bedienen darf.

 

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